AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antennengemeinschaft ERZNET AG (Stand: 03/2022)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma Antennengemeinschaften ERZNET AG („ERZNET“, Dörfelstraße 7, 09496 Marienberg, Sitz der Gesellschaft: Marienberg, Registergericht: Amtsgericht Chemnitz HRB 27314, Telefonnummer: 037359387760 , E-Mail-Adresse: info@erznet.tv) bietet Telekommunikationsdienstleistungen sowie zugehörige Hardware an.

(2) Für die Lieferungen und Leistungen von ERZNET gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch ERZNET an den Kunden verstanden.

(3) Im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies ERZNET vor oder bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-)Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn ERZNET ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn ERZNET auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(5) Vorrangig zu den AGB gelten in dieser Reihenfolge die Vereinbarungen gemäß Einzelvertrag, Leistungsbeschreibungen sowie Preislisten. Bei Telekommunikationsdiensten gelten insbesondere die §§ 51 – 72 TKG (Kundenschutz) uneingeschränkt, die AGB beabsichtigten keine Änderungen der vorgenannten Bestimmungen. Eine jeweils aktuelle Preisliste ist auch unter www.erznet.tv/hilfe-center abrufbar.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

1. Antennengemeinschaft eine mit ERZNET verbundene oder sonst kooperierende Antennengemeinschaft; eine Liste der Antennengemeinschaften ist im Internet unter www.erznet.tv/tv abrufbar;
2. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Sachsen sowie 24.12. und 31.12.;

3. Bestellung verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags;

4. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von ERZNET ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während des Bestellvorgangs;

5. Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs bzw. Telefonabschlusses übertragen oder zugänglich gemacht werden;

6. übliche Geschäftszeiten 9 bis 18 Uhr an Arbeitstagen;

7. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Kunde (z.B. online oder per schriftlichem Antrag) eine Bestellung vornimmt und ERZNET dem Kunden die Bestellung in Textform bestätigt. Geht dem Kunden diese Vertragsbestätigung ausnahmsweise nicht zu, erfolgt die Annahme durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn ERZNET nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.

§ 4 Besonderheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bei Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr erscheint nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Auswahl der Produkte, vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch ERZNET erklärt wird. Die detaillierten Produktbeschreibungen von ERZNET auf der Website stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Für das Zustandekommen des Einzelvertrags und die Bindung des Kunden an seine Bestellung gilt das in § 3 Gesagte.

(3) Für den Vertragsschluss steht Deutsch als Sprache zur Verfügung.

(4) Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

§ 5 Mitgliedschaft in Antennengemeinschaft

Der Vertrag setzt für sein Wirksamwerden voraus, dass der Kunde Mitglied einer Antennengemeinschaft ist. Ist der Kunde bei Vertragsschluss noch kein Mitglied einer Antennengemeinschaft, so steht die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Mitgliedschaft in einer Antennengemeinschaft. Abweichungen zu dieser Klausel werden vertragseitig auf den jeweiligen Formularen der Einzelverträge aufgeführt und erhalten nur Gültigkeit durch konkrete Erwähnung der Aufhebung §5 und ggf. Folgebestimmungen.

§ 6 Art und Weise der Leistungserbringung

(1) Bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist ERZNET in der Wahl der technischen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Infrastruktur. ERZNET ist berechtigt, die technischen Mittel, insbesondere die Technologie und Infrastruktur, sowie den Netzbetreiber ganz oder teilweise zu wechseln oder ganz oder teilweise Netzbetreiberleistungen selbst zu erbringen, soweit keine berechtigten Belange des Kunden entgegenstehen. Der Kunde wird in diesem Fall die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, soweit ihm diese zumutbar sind.

(2) ERZNET behält sich vor, bei der Leistungserbringung von der Leistungs- und Produktbeschreibung abzuweichen, wenn die Änderung

– wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird,

– die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder

– einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet.

(3) Änderungen der Leistungen gemäß Absatz 2 wird ERZNET dem Kunden mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei Änderungen das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht wird ERZNET den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Änderungen

a) ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind,

b) rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf den Kunden haben oder

c) unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind.

(4) Die sonstigen Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 22 Absatz 2, bleiben unberührt.

(5) ERZNET ist berechtigt, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen, zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme von Wartungsarbeiten (Ziff. II. § 17) erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Einschränkungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die ERZNET zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt. Soweit ERZNET den Grund der Unterbrechung zu vertreten hat, gilt für eine eventuelle Haftung von ERZNET § 11 („Haftung von ERZNET bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“).

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) ERZNET stellt dem Kunden unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, darunter mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg oder als Papierrechnung. Hat der Kunde den Einzelvertrag online geschlossen, besteht kein Anspruch auf Übersendung einer Papierrechnung.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von ERZNET unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm Mahngebühren in der Staffelung 2. Mahnung 7,50€ und 3. Mahnung 12€ berechnet. Für die 1. Zahlungserinnerung werden Bearbeitungskosten von 2,50€ erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt ERZNET vorbehalten. Sonstige Ansprüche und Rechte von ERZNET bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von ERZNET aus §§ 273 und 320 BGB sowie die Rechte von ERZNET zur Sperre und Kündigung.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind oder sich aus dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergeben. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von ERZNET aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, welcher Unternehmer ist, seine Ansprüche gegen ERZNET nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ERZNET an Dritte abtreten, es sei denn, ERZNET hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von ERZNET an Dritte abtreten.

§ 9 Allgemeine Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitgliedschaft in einer Antennengemeinschaft während der gesamten Dauer des Einzelvertrags aufrecht zu erhalten. Endet die Mitgliedschaft des Kunden in der Antennengemeinschaft, hat der Kunde dies ERNZET unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Kunde hat

a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

b) soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,

c) die Zugangsdaten geheim zu halten und sie Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat ERZNET unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, ERZNET unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(4) Insbesondere stellt der Kunde die in seinem Herrschaftsbereich liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von ERZNET erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen, im Falle von Gewerbekunden Einholung bzw. Unterstützung bei der Einholung erforderlicher Genehmigungen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird ERZNET hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von ERZNET in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren.

(5) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung des Internetanschlusses, unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Firewalls, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose).

§ 10 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von ERZNET richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den vorliegenden AGB bzw. dem Einzelvertrag nichts Abweichendes ergibt.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von ERZNET zu vertretenden Mangels gilt § 11 („Haftung von ERZNET bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“) bzw. § 12 („Sonstige Haftung von ERZNET“).

§ 11 Haftung von ERZNET bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten

Die Haftung von ERZNET für Schäden aufgrund der Nutzung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten richtet sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere nach § 70 TKG.

§ 12 Sonstige Haftung von ERZNET

(1) Soweit ERZNET nicht als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach § 11 („Haftung von ERZNET bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“) tätig geworden ist, ist die Haftung von ERZNET, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), sofern die Haftung ein Verschulden von ERZNET voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 12 („Sonstige Haftung von ERZNET“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von ERZNET für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von ERZNET bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von ERZNET gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von ERZNET bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(4) Soweit ERZNET nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) durch den Kunden eingetreten wäre.

(5) Soweit die Pflichtverletzung von ERZNET Lieferungen und Leistungen betrifft, welche ERZNET gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von ERZNET für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Sonstige Haftung von ERZNET“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 12 („Sonstige Haftung von ERZNET“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ERZNET.

(8) Die Einschränkungen dieses § 12 („Sonstige Haftung von ERZNET“) gelten nicht für die Haftung von ERZNET wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen ERZNET beträgt bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn ERZNET hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 12 Absatz 9 genannten Fällen,

b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

c) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie

d) für alle anderen als die in Absatz 1) genannten Ansprüche sowie

e) wenn der Kunde als Verbraucher bestellt.

II. Zugang zum Internet

§ 14 Inhalt der Leistungen

(1) ERZNET unterstützt den Kunden beim Zugang zum Internet. Dazu übernimmt ERZNET für den Kunden die Vermittlung von Daten aus und in das öffentliche Internet über das von ERZNET betriebene Datennetz. Die Einzelheiten einschließlich der technischen Voraussetzungen für den Internetzugang ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Die Leistungen von ERZNET beschränken sich allein auf die Vermittlung der vom Kunden initiierten Datenkommunikation zwischen dem stationären Anschluss des Kunden und dem Übergabepunkt von ERZNET an das öffentliche Internet. Die Pflichten von ERZNET umfassen nicht den Betrieb der Datennetze und der Netzwerkinfrastruktur des öffentlichen Internets. ERZNET übernimmt daher insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Datennetzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem vom Kunden angesprochenen Zielrechner ist insoweit nicht geschuldet. Daher ist eine Verwendung des Internetzugangs für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen sowie sonstige Alarmierungssysteme nicht geeignet.

§ 15 Flat-Tarife

(1) Flat-Tarife werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nur für eine übliche private Nutzung oder, soweit der Tarif ausdrücklich als für die gewerbliche Nutzung bestimmter Tarif gekennzeichnet ist, für die übliche gewerbliche Nutzung nach Maßgabe der folgenden Absätze gewährt.

(2) Der Kunde ist nur berechtigt, den Internetzugang dritten Personen zu überlassen, soweit diese mit ihm in einem Haushalt leben und/oder die Nutzung in ähnlicher Weise sozial adäquat ist (z.B. bei vorübergehender Überlassung an Gäste im Rahmen des üblichen „Hausgebrauchs“). Der Kunde darf den Internetzugang im Übrigen Dritten nicht zum alleinigen Gebrauch, zur privaten oder gewerblichen Nutzung oder in sonstiger Weise überlassen oder weitervermieten.

(3) Eine Nutzung des Flat-Tarifs für einen der Zwecke oder deren wirtschaftliche Entsprechung ist ausgeschlossen: Callcenter, Angebot von telekommunikationsgestützten Diensten und/oder Telekommunikationsdiensten, Massenkommunikation (z. B. per SMS, E-Mail oder Fax), Telefonmarketing, Bereitstellung von Servern für Dritte.

(4) Die weiteren Einzelheiten zum erlaubten Umfang der Nutzung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(5) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine Verpflichtung dieses § 15, so ist ERZNET berechtigt, dem Kunden die regulären Entgelte, welche ohne Flatrate gelten würden, hilfsweise die in einem solchen Fall üblichen Entgelte, zu berechnen. Weitergehende Ansprüche und Rechte von ERZNET, wie z.B. auf Ersatz eines weiteren Schadens, Kündigung und Sperren, bleiben hiervon unberührt.

(6) Einen Einzelverbindungsnachweis kann der Kunde nach Maßgabe des § 65 TKG einsehen und abrufen.

§ 16 Verfügbarkeit

(1) ERZNET stellt dem Kunden seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Internet mit der im Einzelvertrag genannten Verfügbarkeit und bei Fehlen einer Vereinbarung mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Durchschnitt eines Kalendermonats zur Verfügung. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer der Zugang wegen erforderlicher Wartungsarbeiten oder aus von ERZNET nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.

(2) Im Falle von

a) erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder

b) anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Einzelvertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,
ist der Kunde, der Verbraucher ist, unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 57 Abs. 4 TKG zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 17 Vergütung und Abrechnung

(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind nutzungsunabhängige Entgelte monatlich zu zahlen. Bei einem Vertragsbeginn im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht für nutzungsunabhängige Entgelte anteilig.

(3) Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich sein kann, behält sich ERZNET die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vor.

§ 18 Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung

Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform (z.B. per E-Mail oder Telefax) gegenüber ERZNET geltend zu machen.

§ 19 Preisänderungen

(1) Preisänderungen durch ERZNET erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch ERZNET sind insbesondere Änderungen der Kosten von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen und die Lohnkosten und sonstige Änderungen der Kosten aufgrund Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(2) ERZNET hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf ERZNET Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Für Preisänderungen werden nur solche Kostenänderungen berücksichtigt, die für ERZNET bei Vertragsschluss nach der konkreten Art, dem Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrem konkreten Umfang nicht vorhersehbar waren oder die unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss wirksam werden.

(3) Änderungen der Preise werden jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und erst nach einer Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der Mitteilung beim Kunden an. ERZNET wird dem Kunden in der Mitteilung die Preisänderungen und den Zeitpunkt deren Inkrafttretens unter Benennung der Gründe und des konkreten Umfangs auf transparente und verständliche Weise erläutern. Zeitgleich mit der Mitteilung wird ERZNET die Änderungen im Internet unter www.erznet.tv veröffentlichen.

(4) Ändert ERZNET die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 TKG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird ERZNET den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die sonstigen Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 22, bleiben unberührt.

(5) Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz außerhalb einer Preisanpassung nach den Absätzen 1 bis 4 wird ERZNET ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. ERZNET wird den Kunden vor dem Inkrafttreten der Änderung in transparenter und verständlicher Weise über die Änderung informieren. Von der Weitergabe ausgenommen sind Änderungen der Umsatzsteuer bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss.

§ 20 Besondere Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Internetzugang nicht missbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Der Kunde wird es insbesondere unterlassen,

a) unzulässige Inhaltsdaten zu übertragen oder zugänglich zu machen;

b) die Dienste von ERZNET für einen Eingriff in die Sicherheitsvorkehrungen eines fremden Netzwerks, Hosts oder Accounts (z.B. Cracking, Hacking sowie Denial of Service Attacks) zu nutzen;

c) durch Handlungen gleich welcher Art die physikalische oder logische Struktur des Netzes von ERZNET oder der Partner von ERZNET einschließlich der Antennengemeinschaften zu verändern oder die Sicherheit des Netzbetriebs zu gefährden;

d) die Dienste von ERZNET übermäßig und in einer Art und Weise, die von den vertraglichen Zwecken nicht mehr gedeckt ist, zu nutzen;

e) die Dienste von ERZNET zur Erbringung von Callcenter-Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen zu nutzen;

f) die Dienste von ERZNET zum Aufbau von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen zu nutzen;

g) die Dienste von ERZNET entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile oder außerhalb des sozial Üblichen an Dritte weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde hat ERZNET den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 1 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche und Rechte von ERZNET nach dem Vertrag und dem Gesetz, z.B. auf Freistellung von Ansprüchen Dritter, Kündigung oder Durchführung einer Sperre, bleiben hiervon unberührt.

§ 21 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist durch beide Parteien jederzeit jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündbar.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch ERZNET gilt insbesondere

a) die Beendigung der Mitgliedschaft des Kunden in einer Antennengemeinschaft;

b) eine nicht lediglich unerhebliche Verletzung einer Pflicht gemäß § 21 („Besondere Nebenpflichten des Kunden“) Absatz 1 durch den Kunden.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

(4) Teilkündigungen und Abkündigungen von Leistungsteilen sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach dem Einzelvertrag z.B. Leistungen des Zugangs zum Internet mit Telefondiensten (VoIP) verbunden sind.

§ 22 Sperre

(1) ERZNET kann den Internetzugang des Kunden nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren.

(2) Weitere Ansprüche und Rechte von ERZNET, insbesondere auf Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

(3) Im Falle einer berechtigten Sperre ist der Kunde zur Fortzahlung der nutzungsunabhängigen Vergütungsanteile verpflichtet.

III. Telefondienste (VoIP)

§ 23 Inhalt der Leistungen

(1) ERZNET ermöglicht dem Kunden telefonische Anrufe zu Anschlüssen im Mobilfunk- oder Festnetz über das Internet (VoIP) zu tätigen und solche Anrufe über einen eigenen Festnetzanschluss zu empfangen. Dazu übernimmt ERZNET für den Kunden die Vermittlung von Daten aus und in das öffentliche Internet über das von ERZNET betriebene Datennetz. Die Einzelheiten einschließlich der technischen Voraussetzungen für die Telefondienste ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Ziff. II. § 14 („Inhalt der Leistungen“) Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 24 Sperre

ERZNET wird den Telefonanschluss nur nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. § 164 Abs. 1 TKG („Notruf“) bleibt unberührt.

§ 25 Flat-Tarife

Soweit nach dem Einzelvertrag der Telefondienst als Flat-Tarif angeboten wird, gilt Ziff. II. § 15 („Flat-Tarife“) entsprechend.

§ 26 Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten, Vergütung und Abrechnung, Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung, Preisänderungen, besondere Nebenpflichten des Kunden, Vertragsdauer und Kündigung

Folgende Regelungen gelten bei Telefondiensten für die Verfügbarkeit, Vergütung und Abrechnung, Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung, Preisänderungen, besondere Nebenpflichten des Kunden sowie Vertragsdauer und Kündigung entsprechend:

1. Ziff. II. § 16 („Verfügbarkeit“);

2. Ziff. II. § 17 („Vergütung und Abrechnung“);

3. Ziff. II. § 18 („Einwendungen des Kunden gegen eine Rechnung“);

4. Ziff. II. § 19 („Preisänderungen“);

5. Ziff. II. § 20 („Besondere Nebenpflichten des Kunden“);

6. Ziff. II. § 21 („Vertragsdauer und Kündigung“).

IV. Kauf von Hardware

§ 27 Inhalt der Leistungen

(1) Soweit ERZNET dem Kunden Hardware verkauft (im Folgenden zusammen mit einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation auch als „Ware“ bezeichnet), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

(2) Sonstige Leistungen in Bezug auf die Hardware, insbesondere Aufstellung, Installation, Einrichtung und Wartung der Hardware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.

§ 28 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden Eigentum von ERZNET.

§ 29 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von ERZNET richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
HINWEIS: Unfreie Sendungen für Rücksendungen mangelhafter Ware wird nicht entgegengenommen.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von ERZNET zu vertretenden Mangels gilt § 12 („Sonstige Haftung von ERZNET“).

(3) Kauft der Kunde als Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend zu Absatz 1 und 2 die Absätze 4 bis 7.

(4) Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei einem Kaufvertrag über die Lieferung gebrauchter Ware. Weitere gesetzliche Ausschlussgründe bleiben unberührt.

(5) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist ERZNET hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ERZNET für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(6) ERZNET ist berechtigt, die Ware nach Wahl von ERZNET nachzubessern oder neu zu liefern.

(7) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach den Absätzen 4, 5 und 6 gelten nicht, soweit ERZNET arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

V. Mieten von Hardware

§ 30 Inhalt der Leistungen

(1) Soweit ERZNET dem Kunden Hardware vermietet (im Folgenden zusammen mit einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation auch als „Ware“ bezeichnet), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

(2) Sonstige Leistungen in Bezug auf die Hardware, insbesondere Aufstellung, Installation, Einrichtung und Wartung der Hardware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.

§ 31 Eigentumsverhältnis

(1) Gemietete Ware bleibt während der gesamten Dauer des Einzelvertrages bis zur Rückgabe Eigentum von ERZNET. Ausnahmen regelt der Einzelvertrag.

§ 32 Mietdauer

(1) Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer laut Einzelvertrag und ist ordentlich nicht kündbar.

(2) ERZNET kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von zwei offenen Forderungen in Verzug ist, sowie aus aus §33 bestehende Nebenpflichten verletzt. Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.

§ 33 Mängelansprüche

(1) Der Kunde hat Anspruch auf Ersatz bei nachgewiesener unverschuldeter eingeschränkter Funktionsfähigkeit des Mietgerätes.
HINWEIS: Unfreie Sendungen für Rücksendungen mangelhafter Ware wird nicht entgegengenommen.

§ 34 Haftung

(1) Der Kunde haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Kunde für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten von ERZNET.

§ 35 Besondere Nebenpflichten des Kunden

(1) Alle Instandsetzungsarbeiten an der gemieteten Hardware dürfen nur von Erznet ausgeführt werden.

(2) Zum Betrieb der Hardware dürfen ausschließlich Betriebsmittel und Zubehör verwendet werden, die von Erznet oder von dem Hersteller der Hardware zur Verwendung vorgeschrieben werden.

(3) Erznet ist für die Hardware – sofern dies technisch möglich ist – die Fernbetreuung über einen Remotezugang und die automatische Konfiguration einschließlich Firmware-Update zu gestatten.

(4) Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

(5) Die Hardware darf nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Jede weitergehende Nutzung, einschließlich etwaiger Untervermietung, bedarf der Zustimmung von Erznet.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die vermietete Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen.

(7) Erznet kann von dem Kunden eine im Verhältnis zum Wert des Leihgegenstandes angemessene Kaution verlangen. Erznet kann alle Forderungen aus diesem Vertrag gegen die Kaution aufrechnen.

§ 36 Rückgabe der Hardware

(1) Bei Beendigung des Vertrages hat der Kunde die gemietete Hardware in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurück zu geben, einschließlich überlassener Originaldatenträger, Bedienungsanleitung und Installationsanleitung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche nicht zur gemieteten Hardware gehörenden Daten vor ihrer Rückgabe nicht rekonstruierbar zu löschen.

(3) Der Kunde trägt die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport des Mietgegenstands.

(4) Der Kunde hat die im Einzelvertrag geregelte Rückgabefrist des Mietgerätes zu berücksichtigen. ERZNET behält sich vor, bei Nichteinhaltung den Restwert dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 37 Kauf / Mietkauf / Übernahme aus Miete

(1) Der Kauf oder Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen Kunde und ERZNET im Einzelvertrag vereinbart wurde.

VI. Installation von Hardware

§ 38 Inhalt der Leistungen

Soweit ERZNET für den Kunden Leistungen der Installation von Hardware erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten der Leistungen, insbesondere zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 39 Mängelansprüche

(1) Die Mängelhaftung von ERZNET richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von ERZNET zu vertretenden Mangels gilt § 12 („Sonstige Haftung von ERZNET“).

VII. Informationen und Hinweise

§ 40 Wichtige Hinweise zum Notruf

Das Absetzen von Notrufen über 110 und 112 ist bei einem Stromausfall oder während einer Störung der Internet-Verbindung nicht möglich. Eine Veränderung der Konfigurationen der Kommunikationshardware oder die Verwendung eines nicht freigegebenen Geräts kann zur Folge haben, dass ein Notruf nicht abgesetzt werden kann. Bei Einwahl mit den eigenen Zugangsdaten von einem anderen Standort als dem im Einzelvertrag benannten Standort ist eine korrekte Zustellung des Notrufs nicht gewährleistet und der Standort kann nicht ermittelt werden.

§ 41 Teilnehmerverzeichnis

Während eines laufenden Einzelvertrags über Telefondienste kann der Kunde jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag berichtigen oder wieder löschen zu lassen.

§ 42 Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme

(1) Ein nahtloser Wechsel von ERZNET (im Folgenden auch als „abgebender Anbieter“ bezeichnet) zu einem neuen Anbieter (sogenannter „aufnehmender Anbieter“) bzw. eine Rufnummernmitnahme setzt voraus, dass der Einzelvertrag über Telefondienste fristgerecht gegenüber ERZNET gekündigt wird. Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Anbieterwechselauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens sieben Arbeitstage vor dem Datum des Vertragsendes bei ERZNET eingehen. Zur Einhaltung der Fristen sind vom Kunden zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen zu beachten.

(2) Bei einem Anbieterwechsel darf der Telefondienst nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Wird der Telefondienst bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von ERZNET für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten.

(3) Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter versäumt, kann der Kunde von dem jeweiligen Anbieter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.

(4) Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Kunde von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen.

(5) Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach den vorstehenden Absätzen hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

(6) Die anfallenden Kosten für die Portierung ergeben sich aus der anwendbaren Preisliste. Für weitere Hinweise siehe auch die Informationen der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html.

§ 43 Kundendienst

Der Kundendienst von ERZNET steht dem Kunden zwischen 9.00Uhr – 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Servicecenter von ERZNET Ratsstr.7, 09496 Marienberg sowie telefonisch unter 03735 9387760 oder per E-Mail an info@erznet.tv zur Verfügung.

§ 44 Maßnahmen bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen

Die Arten von Maßnahmen, mit denen ERZNET auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sind im Internet unter www.erznet.tv aufgeführt sowie beim Kundendienst von ERZNET zu erfragen.

§ 45 Sperrung bestimmter Rufnummernbereiche

Der Kunde kann verlangen, dass die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.

§ 46 Rechtsbehelfe

Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben Artikels 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) der EU-Verordnung 2015/2120 von ERZNET angegebenen Leistung steht dem Kunden als Rechtsbehelf der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten offen. Die Möglichkeit des Kunden, sich vorab bei ERZNET zu beschweren, bleibt davon unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit unberührt, die zur Verfügung stehenden Wege außergerichtlicher Streitbeilegung zu beschreiten.

§ 47 Außergerichtliche Streitbeilegung

(1) Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit ERZNET über die in § 68 TKG genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur einzuleiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur, Schlichtungsstelle Telekommunikation, Ref. 230, Postfach 8001, Tulpenfeld 4, 53105 Bonn, Telefax 030 22480-518) zu richten. Nähere Angaben zum Antrag und Ablauf eines solchen Schlichtungsverfahrens können auf der Webseite der Bundesnetzagentur abgerufen werden https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Verbraucherschlichtung/Verbraucherschlichtung-node.html. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle nimmt ERZNET nicht teil.

(2) Im Falle des Abschlusses des Einzelvertrags im elektronischen Geschäftsverkehr, gilt zudem das Folgende: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese OS-Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 48 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere

a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

b) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden wie z.B. die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

c) die Durchführung von Einweisungen;

d) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von ERZNET zu vertretende Umstände erforderlich werden;

e) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

f) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Hard- und Software;
ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 49 Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) ERZNET ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, wobei ERZNET den Dritten dem Kunden rechtzeitig mitteilen wird. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, besteht dieses Sonderkündigungsrecht jedoch nur, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Dritten (z.B. in personeller, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht) bestehen oder die Übertragung sonst die berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt.

(2) Eine Übertragung des Einzelvertrags durch den Kunden auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von ERZNET.

§ 50 Änderung des Vertragsinhalts

(1) Der Inhalt des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB beruhen auf den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. Gesetze, Verordnungen, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren konkreter Inhalt bei Vertragsschluss noch nicht feststand, berechtigen ERZNET zur Änderung – mit Ausnahme von Preisänderungen – des Inhalts des Vertrags einschließlich der Regelungen dieser AGB, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor,

a) wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unerheblichem Maße gestört wird oder

b) wenn infolge einer im Vertrag einschließlich der Regelungen dieser AGB entstandenen Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen (z.B. wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt).

(2) Die Änderung darf nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich bzw. zur Füllung entstandener Vertragslücken im Interesse einer zumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses zweckmäßig ist.

(3) § 6 („Art und Weise der Leistungserbringung“) Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Zulässigkeit von Preisänderungen bestimmt sich ausschließlich nach Ziff. II. § 20 („Preisänderungen“). Die weitergehenden Rechte zur Vertragsanpassung nach § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 51 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von ERZNET. Für Klagen von ERZNET gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.